Rz. 41

 

BGH, Urt. v. 2.3.2011 – XII ZR 44/09

Erzielt der Unterhaltsberechtigte eigene Einkünfte, die diesen angemessenen Unterhaltsbedarf erreichen, oder könnte er solche Einkünfte erzielen, kann dies im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach einer Übergangszeit, in der er sich nach gescheiterter Ehe von den ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensbedarf nach den eigenen Einkünften umstellen kann, zum vollständigen Wegfall des nachehelichen Unterhalts in Form einer Befristung führen (Urteile vom 14.10.2009 – XII ZR 146/08, FamRZ 2009, 1990 Rn 15 m.w.N. und vom 12.4.2006 – XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006, 1007 f.).

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