Rz. 176

Erst durch die Zustellung des Scheidungsantrages wird der Stichtag für die Feststellung des Endvermögens gem. § 1375 BGB gesetzt, so dass zu diesem Zeitpunkt ggf. die Notwendigkeit entsteht, eine entsprechende Auskunft einzufordern (§ 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.[274]

BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 175/17[275]

Zitat

Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden.

Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.

Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.

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