Rz. 49

Die Auskunft zum Vermögen bezieht sich auf einen bestimmten Stichtag. Anders als beim Zugewinnausgleichsanspruch gibt es aber hier keine gesetzlich festgelegten Stichtage. In Ermangelung eines solchen erscheint es insbesondere mit dem vorbereitenden Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs am besten vereinbar, auf den Zugang des Aufforderungsschreibens und in Ermangelung eines solchen auf die Rechtshängigkeit bzw. bei der Vorschaltung eines Verfahrenskostenhilfeverfahrens auf den Zugang der Antragsschrift abzustellen. Durch das Verlangen der Auskunft wird der Verpflichtete in die Lage versetzt, sich auf die künftige Verpflichtung einzustellen. Bis dahin ausgegebenes eigenes Vermögen hat für die Unterhaltsberechnung – anders als ggf. beim Zugewinnausgleich keine Bedeutung.[74] Abgestellt werden kann auf den letzten Tag des abgelaufenen Kalenderjahrs[75] Oder den Zugang eines entsprechenden Aufforderungsschreibens,[76] sofern nicht ein früherer Zeitpunkt aus unterhaltsrechtlicher Sicht relevant ist.

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