Rz. 164

Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange des anderen Teils erhöht sich bei geschlossenen Unterhaltsvergleichen.[251] Der Unterhaltsberechtigte ist im Hinblick auf seine vertragliche Treuepflicht gehalten, jederzeit und unaufgefordert dem anderen Teil Umstände zu offenbaren, die ersichtlich dessen Verpflichtungen aus dem Vertrag berühren. Eine Pflicht zur ungefragten Information[252] besteht z.B., wenn vereinbart worden ist, der Bedürftige dürfe ein bestimmtes Einkommen anrechnungsfrei hinzuverdienen und sein tatsächlicher Verdienst überschreitet diese Grenze deutlich.[253] Aber auch der Unterhaltspflichtige kann verpflichtet sein, eine gravierende Verbesserung seiner Leistungsfähigkeit mitzuteilen.[254]

[251] Gegen diese Differenzierung Büttner, FF 2008, 15, 17.
[254] OLG Bremen v. 9.2.1999 – 4 UF 121/98, MDR 1999, 808.

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