Rz. 107

Maßgebend für die konkret zu erteilende Auskunft ist individuelle gerichtliche Auflage.

 

Praxistipp:

Die Auflage des Gerichts muss – schon im Hinblick auf die daran anknüpfenden Mitteilungspflichten aus § 235 Abs. 3 – möglichst konkret bezeichnet sein.[164]
Bei der Auflage zu einer Auskunft über Einkommen muss auch der Zeitraum genau bestimmt werden, für den die Auskunft erteilt werden soll. Hierzu muss sowohl das Anfangsdatum als auch das Enddatum angegeben werden.
Wird Auskunft zum Vermögen aufgegeben, ist der Zeitpunkt anzugeben.
Die verlangten Belege müssen in der Auflage genau bezeichnet werden (s.u. Rdn 56).
Die Auskunftsauflage kann u.U. noch in der Rechtsmittelinstanz wiederholt werden, wenn sich die Verhältnisse der Beteiligten geändert haben.[165]
[164] Keidel/Weber, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 235 Rn 5b.
[165] Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 2020, § 235 Rn 10.

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