I. Muster: Vornahme einer Handlung

 

Rz. 21

Muster 2.6: Vornahme einer Handlung

 

Muster 2.6: Vornahme einer Handlung

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

bei dem titulierten Anspruch auf Vornahme einer bestimmten Handlung durch den Schuldner unterscheidet man zwischen "vertretbaren" und "unvertretbaren" Handlungen.

1. Vertretbare Handlungen

Vertretbare Handlungen können auch durch Dritte ausgeführt werden. Es handelt sich also um solche, für die man nicht zwingend auf die Person des Schuldners angewiesen ist (z.B. die Entfernung eines unzulässigen Zaunes auf der Grundstücksgrenze). Nimmt der Schuldner die Handlung nicht vor, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass ein angemessener Vorschuss festgesetzt wird, den der Schuldner zu entrichten hat. Dieser Vorschuss wird wie eine Geldforderung vollstreckt. Mit dem Geldbetrag wird der Gläubiger in die Lage versetzt, einen Dritten damit zu beauftragen, die geschuldete Handlung vornehmen lassen.

Ist zur Vornahme der Handlung das Betreten von Räumlichkeiten notwendig, die der Schuldner bewohnt, kann neben dem Vorschuss auch die Duldung des Betretens der Räumlichkeiten vom Gericht angeordnet werden.

2. Unvertretbare Handlung

Unvertretbare Handlungen zeichnen sich dadurch aus, dass sie vom Schuldner höchstpersönlich ausgeführt werden müssen, d.h. eine Vertretung des Schuldners nicht in Betracht kommt (z.B. die Erteilung einer Auskunft oder die Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses).

In diesem Fall kann der Schuldner durch Verhängung von Zwangsmitteln wie Zwangsgeld oder Zwangshaft durch das Vollstreckungsgericht zur Erfüllung seiner Verpflichtung gezwungen werden. Das Zwangsgeld steht der Staatskasse zu, nicht dem Gläubiger.

Hier handelt es sich um eine _________________________. Ich schlage daher folgende Vorgehensweise vor: _________________________

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

II. Erläuterungen

 

Rz. 22

Zuständig für vertretbare und unvertretbare Handlungen ist das Prozessgericht erster Instanz.

Die Abgrenzung zwischen vertretbarer und unvertretbarer Handlung ist teilweise schwierig und anhand der vorhandenen Rechtsprechung zu prüfen. Bei der Ersatzvornahme muss der Schuldner die Handlung dulden, nicht ein Dritter! Stößt die Ersatzvornahme auf Widerstand des Schuldners, ist zur weiteren Durchsetzung ein Gerichtsvollzieher herbeizuziehen.

Soll vor der Ersatzvornahme ein Vorschuss über das Gericht festgelegt werden, sind die voraussichtlichen Kosten darzulegen, z.B. anhand von Kostenvoranschlägen.

Nach Durchführung ist der Vorschuss gegenüber dem Schuldner abzurechnen. Dies beinhaltet sowohl eine eventuelle Erstattung als auch eine mögliche Nachforderung.

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