I. Muster: Vollstreckungsvoraussetzungen

 

Rz. 1

Muster 2.1: Vollstreckungsvoraussetzungen

 

Muster 2.1: Vollstreckungsvoraussetzungen

_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

1. Grundsätzliches

Durch die Zwangsvollstreckung wird Ihnen ein gesetzliches Verfahren zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche an die Hand gegeben. Während im gerichtlichen Verfahren (Klageverfahren, Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) entschieden wird, ob Ihnen ein Anspruch zusteht, kann im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren dieses Recht mittels staatlicher Gewalt (Gewaltmonopol des Staates) durchgesetzt werden, sofern der Schuldner nicht freiwillig leistet.

2. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen

Sie können die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner erst beginnen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Sie benötigen

a) einen Vollstreckungstitel

Ein Vollstreckungstitel ist ein Schriftstück, aus dem sich Ihr Anspruch gegen den Schuldner ergibt. Das kann z.B. ein Anspruch auf Zahlung von Geld sein.

In der Regel wird dies ein gerichtliches Urteil sein, das Sie gegen den Gegner erstritten haben. Vollstreckungstitel kann aber auch ein Vollstreckungsbescheid sein, der im Zuge eines Mahnverfahrens erlassen wurde oder ein Prozessvergleich oder eine notarielle Urkunde, in denen sich der Schuldner zu einer Leistung Ihnen gegenüber verpflichtet hat.

b) eine Vollstreckungsklausel

Dies ist die amtliche Bescheinigung, dass aus dem Titel vollstreckt werden kann. Durch die Vollstreckungsklausel soll gewährleistet werden, dass nur ein Dokument, welches diese Klausel trägt, zur Vollstreckung verwendet werden kann. Die Existenz mehrerer Vollstreckungstitel wegen derselben Forderung soll auf diese Weise verhindert werden.

c) einen Vollstreckungsantrag

Um die Vollstreckung einzuleiten, muss der Gläubiger einen Antrag an das zuständige Vollstreckungsorgan richten, z.B. an den Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht. Der Gläubiger kann den Vollstreckungsantrag jederzeit wieder zurücknehmen, z.B. wenn mit dem Schuldner nach Erteilung eines solchen Auftrags eine Ratenzahlung vereinbart wird.

d) eine Zustellung des Titels

Spätestens mit Beginn der ersten Zwangsvollstreckungsmaßnahme müssen Sie dem Schuldner den Titel, aus dem vollstreckt wird, zustellen lassen, damit dieser weiß, worum es geht.

Bei Urteilen und Vollstreckungsbescheiden wird die Zustellung vom Gericht veranlasst. Bei gerichtlichen Vergleichen muss der Gläubiger die Zustellung an den Schuldner selber veranlassen.

3. Kosten

Wenn Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten lassen, entstehen dafür regelmäßig Kosten (z.B. für den Gerichtsvollzieher, Gerichtskosten, Schreibauslagen, Zustellkosten, Kosten für den Rechtsanwalt).

Diese Kosten sind grundsätzlich neben der Hauptforderung vom Schuldner zu erstatten.

Sofern Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, hat diese bereits regelmäßig die Kosten, die für die Titulierung des Anspruchs notwendig waren, übernommen (z.B. Gerichts- und Rechtsanwaltskosten). In der Zwangsvollstreckung werden von den Rechtschutzversicherern zumeist drei Vollstreckungsversuche kostenmäßig getragen (z.B. die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, eine Kontenpfändung und die Eintragung einer Sicherungshypothek). Eine Rechtschutzversicherung hat für Sie den Vorteil, dass für den Fall der Uneinbringlichkeit der Forderung, die Vollstreckungskosten von Ihnen nicht zu tragen wmustären.

Wenn Sie über keine Rechtschutzversicherung verfügen, versagen die Gerichte zunehmend die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, auch wenn für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe gewährt wurde. Begründet wird dies mit der Hilfe, die den Gläubigern durch die Gerichte gewährt wird. Wenn für Vollstreckungsmaßnahmen Prozesskostenhilfe benötigt wird, wäre vor Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dieser Gesichtspunkt von Ihnen zu klären.

Mit freundlichen Grüßen

_________________________

(Rechtsanwalt)

II. Erläuterungen

 

Rz. 2

& Zu 2.

Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt im Klauselerteilungsverfahren nach den §§ 724 ff. ZPO. Die Vollstreckungsklausel besteht gemäß § 725 ZPO aus dem amtlichen Vermerk

"Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

Insbesondere bei Vollstreckungsbescheiden ist die Erteilung einer Klausel nicht notwendig, wenn die Vollstreckungsklausel nicht für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger und nicht gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll, vgl. § 796 Abs. 1 ZPO.

Grundsätzlich erfolgt die Prüfung der Vollstreckungsreife eines Titels im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Vollstreckbarkeit von der Zahlung einer Sicherheitsleistung (§ 751 Abs. 2 ZPO), vom Angebot einer Gegenleistung bei Zug-um-Zug Titeln (§ 756 ZPO) oder vom Eintritt eines Kalendertages (§ 751 Abs. 1 ZPO) abhängt. In den entsprechenden Fällen wird zwar bereits eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels erteilt, ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge