Rz. 35

Zuletzt wird vertreten, dass unabhängig davon, ob bereits der Vorsorgefall durch Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht, ein Widerruf der Zustimmung nur aus wichtigem Grund in Betracht kommt.[56] Dies gebiete der Vertrauensschutz für den vollmachtgebenden Gesellschafter.[57]

 

Rz. 36

Ein Vergleich zur Betreuung rechtfertige dieses Ergebnis ebenfalls. Bei der Betreuung hätten die Mitgesellschafter nicht die Möglichkeit den bestellten Betreuer zu entlassen.[58] Aufgrund funktionaler Äquivalenz beider Rechtsinstitute müsse ein Widerruf der Zustimmung ohne wichtigen Grund daher ausscheiden.

 

Rz. 37

Weiter wird mit einem Vergleich zum Verbot von Hinauskündigungsklauseln nach freiem Ermessen argumentiert:[59] Wäre der Bevollmächtigte einem jederzeitigen Widerruf der Zustimmung ausgesetzt, könnte er von der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte des Vollmachtgebers abgehalten sein.[60] Zudem spreche die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegen die Annahme einer Widerrufsmöglichkeit ohne wichtigen Grund.[61]

[56] Zu dieser Differenzierung vgl. Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 164, welche im Ergebnis die jederzeitige Widerruflichkeit der Zustimmung in beiden Fällen verneint.
[57] Vgl. dazu Raub, Vorsorgevollmachten, S. 219 f.; Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 164.
[58] Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1515; Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 165.
[59] Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1515.
[60] Wedemann, ZIP 2013, 1508, 1515; dem folgend: Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 165.
[61] Uphoff, Vorsorgevollmachten, S. 172.

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