Rz. 35
Zuletzt wird vertreten, dass unabhängig davon, ob bereits der Vorsorgefall durch Geschäftsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht, ein Widerruf der Zustimmung nur aus wichtigem Grund in Betracht kommt.[56] Dies gebiete der Vertrauensschutz für den vollmachtgebenden Gesellschafter.[57]
Rz. 36
Ein Vergleich zur Betreuung rechtfertige dieses Ergebnis ebenfalls. Bei der Betreuung hätten die Mitgesellschafter nicht die Möglichkeit den bestellten Betreuer zu entlassen.[58] Aufgrund funktionaler Äquivalenz beider Rechtsinstitute müsse ein Widerruf der Zustimmung ohne wichtigen Grund daher ausscheiden.
Rz. 37
Weiter wird mit einem Vergleich zum Verbot von Hinauskündigungsklauseln nach freiem Ermessen argumentiert:[59] Wäre der Bevollmächtigte einem jederzeitigen Widerruf der Zustimmung ausgesetzt, könnte er von der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Gesellschafterrechte des Vollmachtgebers abgehalten sein.[60] Zudem spreche die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gegen die Annahme einer Widerrufsmöglichkeit ohne wichtigen Grund.[61]
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