Rz. 375
Zu Gunsten der Kulturwirtschaft bestimmt § 56 UrhG, dass in Geschäftsbetrieben, in denen Geräte zur Herstellung oder zur Wiedergabe von Bild- oder Tonträgern, zum Empfang von Funksendungen oder zur elektronischen Datenverarbeitung vertrieben oder in Stand gesetzt werden, die Übertragung von Werken auf Bild-, Ton- oder Datenträger, die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Werken mittels Bild-, Ton- oder Datenträgern sowie die öffentliche Wahrnehmbarmachung von Funksendungen und öffentliche Zugänglichmachung von Werken zulässig ist, soweit dies notwendig wird, um diese Geräte Kunden vorzuführen oder Instand zu setzen (Abs. 1). Die in dem genannten Zusammenhang hergestellten Bild-, Ton- oder Datenträger sind unverzüglich zu löschen (Abs. 2).[569]
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