Rz. 829
Statt des Eigenbesitzers des Grundstücks haftet gemäß § 837 BGB derjenige, der auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein Gebäude oder ein anderes Werk besitzt (Gebäudebesitzer). Auch hier ist Eigenbesitz am Gebäude erforderlich.[2561] Vorausgesetzt wird eine Trennung zwischen Grundstückseigentum und Besitz. Als Rechte gemäß § 837 BGB kommen der Nießbrauch, die Grunddienstbarkeit oder das Erbbaurecht in Betracht; hierunter fallen auch schuldrechtlich Berechtigte, etwa ein Bauunternehmer, der auf einem fremden Grundstück zur Durchführung von Bauarbeiten ein Gerüst errichtet,[2562] der Aufsteller eines Zirkuszelts[2563] sowie der Inhaber einer Grabstelle, der dort einen Grabstein setzt.[2564] Da eine Windkraftanlage nur Scheinbestandteil des fremden Grundstücks ist,[2565] haftet ihr Inhaber nach § 837 BGB.
Rz. 830
Die Bundespost haftet gemäß § 837 BGB für ihre Rechte an auf fremden Grundstücken angebrachten Telefonmasten nach Maßgabe des Telegrafenwegegesetzes.[2566] Mieter oder Pächter haften nicht nach § 837 BGB, denn sie besitzen das Gebäude im Regelfall nicht abgesondert vom Grundstück;[2567] es sei denn, dass sie ein Gebäude oder Werk für ihre Besitzzeit errichtet haben.[2568]
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