Rz. 796
Haltern von Weidevieh obliegt
▪ | Weidezäune so hoch zu errichten, dass sie nicht übersprungen werden können (mindestens 1,20 m),[2406] |
▪ | Weideplätze in der Nähe starken Verkehrs besonders zu sichern,[2407] |
▪ | Weidetore durch Schlösser zu sichern, wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass unbefugte Dritte das Tor öffnen und nicht wieder ordnungsgemäß verschließen, so dass die Tiere auf nahe gelegene Straßen oder Bahnlinien laufen und dort den Verkehr gefährden können,[2408] |
▪ | zu gewährleisten, dass ein Elektrozaun auch bei panikartigem Ausbruch des Viehs jedenfalls denselben Schutz gewährt wie herkömmliche Stacheldrahtzäune oder Knotengitter,[2409] |
▪ | Weidezäune regelmäßig auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu kontrollieren,[2410] |
▪ | eine für den Aufenthalt der Tiere hinreichend große Weidefläche bereitzustellen,[2411] |
▪ | auch nach Ausbruch von Weidevieh und damit verbundenem Kontrollverlust alles zur Schadensvermeidung zu unternehmen,[2412] |
▪ | für eine Schafherde einen geeigneten Hütehund zu verwenden,[2413] |
▪ | beim Viehtrieb auf öffentlichen Straßen eine genügende Anzahl von Tierhütern einzusetzen.[2414] |
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