Rz. 94

Als Ergänzung zu § 15 Abs. 1 und 2 RVG ist § 19 RVG zu verstehen, der alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie Nebenverfahren dem jeweiligen Rechtszug oder Verfahren als zugehörig bestimmt. Der gebührenrechtliche Rechtszug ist nicht identisch mit dem verfahrensrechtlichen.[21]

 

Rz. 95

 

Beispiel

Der RA wird von dem Gläubiger beauftragt, seinen Zahlungsanspruch klageweise vor dem Amtsgericht geltend zu machen. Nach obsiegendem Urteil beantragt derselbe RA die Erteilung der Vollstreckungsklausel.

 

Rz. 96

Der gebührenrechtliche Rechtszug beginnt mit dem Auftrag des Gläubigers zur Erhebung der Klage; der verfahrensrechtliche Rechtszug erst mit der Einreichung der Klageschrift. Die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel gehört zum Gebührenrechtszug, da derselbe RA die Erteilung der Vollstreckungsklausel beantragt hat, der auch im Erkenntnisverfahren mandatiert war (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG). Daraus folgt, dass dem RA für den Klauselantrag keine gesonderte Gebühr zusteht und dieser mit seiner Verfahrensgebühr aus dem Erkenntnisverfahren abgegolten ist.

Unter § 19 Abs. 1 S. 2 RVG in den Nr. 1–17 sind zahlreiche Verfahren und Tätigkeiten benannt, die zum Rechtszug oder zum (Haupt-)Verfahren gehören und somit gebührenrechtlich nicht gesondert zu behandeln sind. Dass der Gesetzgeber die Katalogauflistung mit den Worten "Hierzu gehören insbesondere" einleitet, lässt den Schluss zu, dass die benannten Ziffern nicht abschließend sein sollen.[22] Entsprechend der Gesetzesbegründung sind mit dem Begriff "Verfahren" auch die Verfahren der Zwangsvollstreckung gemeint.[23]

 

Rz. 97

 

Beispiel

Ist der RA mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragt und legt der Gläubiger dem RA ein Urteil ohne Vollstreckungsklausel vor, gehört die Tätigkeit des RA zur Erlangung der Vollstreckungsklausel zum vorbereitenden Verfahren und wird nicht gesondert vergütet. Diese Tätigkeit ist mit der im Rahmen der Zwangsvollstreckung verdienten Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG abgegolten, obwohl das Klauselverfahren bereits die Zwangsvollstreckung vorbereitet und als Einzeltätigkeit gesondert vergütet wird.

[21] Schneider/Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, RVG, § 19 Rn 5.
[22] Schneider/Wolf/Mock/Volpert/N. Schneider/Fölsch/Thiel, RVG, § 19 Rn 1.
[23] Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, § 19 Rn 3.

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