Rz. 14

Die Gebühr ist die eigentliche Entlohnung des RA für seine Tätigkeiten und Dienste sowie die Abgeltung seiner allgemeinen Geschäftskosten.

Unter dem Begriff "Gebühr" ist die pauschale Abgeltung für bestimmte Leistungen zu verstehen, ohne Berücksichtigung des getätigten Aufwandes. Beispielsweise steht dem RA, der den Mandanten im erstinstanzlichen Rechtsstreit vertritt, eine Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG (1,3) zu, unabhängig davon, wie viele Schriftsätze der RA verfassen, lesen und bewerten muss. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Systematik erreichen, dass der rechtssuchende Bürger schon bei Auftragserteilung kalkulieren kann, mit welchem Gebührenaufwand er bei welcher Art der Tätigkeit des RA rechnen muss. Für den Rechtsanwalt stellt sich das Vergütungssystem damit als eine Form der Mischkalkulation dar.

 

Rz. 15

Die sich für die jeweiligen Dienste des Rechtsanwalts ergebenden Gebühren sind in den Nrn. 1000–6500 VV RVG (wenige Ausnahmen in §§ 3436 RVG) geregelt. In der Forderungsbeitreibung sind die nachfolgenden Gebühren besonders wichtig.

 

Rz. 16

 

Beispiel

Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (1,3) für die vorgerichtliche Tätigkeit;
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3305 VV RVG (1,0) für den Antrag auf Erlass des Mahnbescheides;
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG (0,3) für eine Maßnahme in der Zwangsvollstreckung.
 

Rz. 17

Im Vergütungsverzeichnis unter Vorbem. 7 Abs. 1 findet sich der Hinweis, dass mit den Gebühren auch die allgemeinen Geschäftskosten abgegolten sind. Unter "allgemeine Geschäftskosten" sind Gehälter, Büromiete, Versicherungs- und Mitgliedsbeiträge, Papier, Briefumschläge etc. zu verstehen. Im Einzelfall kann die Abgrenzung einerseits schwierig sein und andererseits Gestaltungsspielräume eröffnen. Darauf wird bei der Darstellung der abrechnungs- und erstattungsfähigen Auslagen zurückzukommen sein.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge