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Ein Ausgangspunkt für weitergehende Überlegungen können vorliegende Ergebnisse zur "Typologie der Erbenden" sein.[52] Danach gibt es den "pflichtbewussten Bewahrer", der großen Wert auf den Erhalt von Familientraditionen und Familienwerten legt. Der "Selbstverwirklicher" hat oft schwache Bindungen zum Erblasser und verwendet die Erbschaft "ohne Umschweife" für eigene Zwecke. Für den "Manager" ist der Tod der Erblassers und die Erbschaft vor allem ein "Verwaltungsakt", mit dem gewissenhaft umzugehen ist. Wird der Erbe überrascht und muss – eventuell mit professioneller Unterstützung – die Situation erst in den Griff bekommen, kann er ein "Überrumpelter" sein. Für den "Versorgten" ist die Erbschaft zur Aufbesserung oder Erhaltung des Lebensstandards unverzichtbar. Der "autonome Zwischenverwalter" möchte eine emotionale und finanzielle Distanz zu dem Erblasser und dann auch zum Nachlass wahren. Er gibt das Erworbene an Kinder oder Enkel weiter.

Alleine die Kenntnis von diesen Typen der Erben kann dem Rechtsanwalt, Notar oder Richter helfen. Vermag der Rechtsanwalt seinen Mandanten einordnen, kann er dessen – offen formulierten oder nicht direkt kommunizierten – Ziele besser erkennen und an deren Durchsetzung mitwirken.

Bei der Vertretung eines Mitgliedes einer Erbengemeinschaft wäre die Erforschung der Folgen des Zusammentreffens der verschiedenen Erbentypen in einer Erbengemeinschaft von praktischer Relevanz. Aus entsprechenden Erkenntnissen könnten sowohl Taktiken entwickelt als auch Mediationsverfahren verbessert werden.

[52] Braun, Erben in Deutschland; Zusammenfassung der Ergebnisse etwa bei Lüscher, ZEV 2004, 7; vgl. auch Kosmann, S. 239.

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