Rz. 19

Die Tätigkeit des Kraftfahrzeugsachverständigen ist geregelt im Kraftfahrsachverständigengesetz.[14]

Vorangegangene Änderungen dieses Gesetzes[15] erstreckten sich insbesondere auf die Schaffung einer Rechtsgrundlage für die örtlichen Kraftfahrsachverständigenregister (§ 22 KfSachvG) und die Speicherung der Betroffenen in zentralen Registern des KBA (§§ 23 ff KfSachvG). Zu erwähnen ist, dass die Erteilung und der Erhalt der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen für den Kraftfahrsachverständigen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KfSachvG fachlich wie rechtlich Voraussetzung für seine Tätigkeit ist, sowohl im Bereich der Prüfung und der Begutachtung von Kraftfahrzeugen als auch im Bereich der Abnahme der Fahrerlaubnisprüfung.

[14] Kraftfahrsachverständigengesetz (KfSachvG) vom 22.12.1971, BGBl I S. 2086; zuletzt geändert durch Art. 4 des 6. Gesetzes zur Änderung des StVG und anderer Gesetze vom 28.11.2016 (BGBl I S. 2722).
[15] Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (StVRÄndG) vom 11.9.2002, BGBl I S. 3574.

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