Rz. 207

Hat der Rechtsanwalt den Mandanten nicht pflichtgemäß über die Höhe der entstehenden Gebühren belehrt, steht dem Mandanten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gem. § 280 BGB zu. Mit diesem Anspruch kann der Mandant gegen einen Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ganz oder teilweise aufrechnen.[845] Hat der Mandant den Vergütungsanspruch noch nicht erfüllt, steht ihm ein Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit zu. In diesem Fall kann er die Bezahlung nach Treu und Glauben verweigern (dolo facit, qui petit, quod statim rediturus est).[846] Nennt der Rechtsanwalt zu einem frühen Zeitpunkt zu niedrige Gebühren, kann er später ohne einen rechtzeitigen Hinweis keine höhere Vergütung verlangen.[847]

[845] BGH, NJW 1969, 932, 933; BGH, NJW 1980, 2128, 2130; BGH, 26.1.2012 – IX ZR 69/11, BRAK-Mitt. 2012, 122, Tz. 8.
[847] BGH, NJW 1980, 2128, 2130; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2132, 2133.

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