Rz. 287

Die Entscheidung, ob ein Rechtsstreit durch Vergleich abgeschlossen oder fortgeführt wird, hat der Auftraggeber zu treffen. Daher ist der Rechtsanwalt grds. gehalten, sich der Zustimmung der Partei zu versichern, nachdem er diese ordnungsgemäß aufgeklärt hat.[1112] Wenn der Rechtsanwalt eine Zustimmung des Auftraggebers nicht einholen kann, sollte er einen Vergleich nur unter Widerrufsvorbehalt schließen (vgl. Rdn 298–302). Gem. §§ 675 Abs. 1, 665 BGB ist ein Rechtsanwalt ausnahmsweise berechtigt, von einer Weisung des Auftraggebers abzuweichen, wenn er nach den Umständen annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Allerdings hat der Rechtsanwalt seine entsprechende Absicht dem Auftraggeber vorher mitzuteilen, soweit nicht bei einem weiteren Abwarten dem Auftraggeber ein erheblicher Schaden droht.

 

Rz. 288

Der BGH hat offengelassen, ob anderweitige Interessen von überragender Bedeutung es rechtfertigen können, einen Vergleich auch ohne Belehrung und ohne Absprache mit dem Auftraggeber zu schließen. Dann hätte der Rechtsanwalt aber in jedem Fall die Vorteile eines Vergleichs gegen die Nachteile, die aus einem Abschluss eines möglicherweise der Partei abträglichen und ihrem Willen widersprechenden Vergleichs erwachsen können, abzuwägen.[1113] Dies ist immer dann zu verlangen, wenn der Vergleich wesentliche Punkte enthält, die der Rechtsanwalt bis dahin nicht mit dem Auftraggeber besprochen hat und die diesem Nachteile bringen können.

Hat der Rechtsanwalt die Weisung seines Mandanten, einen Vergleich abzuschließen, hat er sich hieran zu halten, auch wenn der gegnerische Anwalt behauptet, der Mandant habe ihn gebeten, den Vergleichsabschluss zu verschieben. Der Mandant hätte seinen eigenen Anwalt oder das Gericht unterrichten müssen.[1114]

[1112] BGH, VersR 1961, 467, 468; BGH, NJW 1994, 2085, 2086; BGH, NJW 2002, 292.
[1113] BGH, NJW 1994, 2085, 2086.
[1114] BGH, 8.11.2007 – IX ZR 130/05, Tz. 3, JurionRS 2007, 43018.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge