Rz. 216

In der Praxis kommt es durchaus vor, dass der Unterhaltsgläubiger sein Vorrecht nicht immer in Anspruch nimmt (zur Erhaltung der Arbeitsmoral des Schuldners). Auch hier erhält der nachrangige Gläubiger nichts, da das Prioritätsprinzip entgegensteht.

 

Rz. 217

Der Verrechnungsantrag greift auch in diesem Fall, das Vollstreckungsgericht muss in seinem Beschluss eine fiktive Berechnung vornehmen. Gleichermaßen gilt der Verrechnungsantrag, wenn der Schuldner sein Arbeitseinkommen an den Unterhaltsgläubiger abgetreten hat.[327]

 

Rz. 218

 

Hinweis

Der Gläubiger muss in jedem Fall die Drittschuldnerauskunft sorgfältig auswerten, es ist darauf zu achten, welche Arten vorrangiger Pfändungen vorliegen.

[327] Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, § 850e Rn 10.

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