Rz. 204

Von dem Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO ausgenommen ist die Zwangsvollstreckung durch Unterhaltsgläubiger in den Teil der Bezüge, der nach den § 850d ZPO für diese (privilegierten) Gläubiger erweitert pfändbar ist und nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 89 Abs. 2 S. 2 InsO), sog. Vorrechtsbereich.

 

Rz. 205

Allerdings muss hierbei der Anspruch des Unterhaltsgläubigers strikt in Insolvenzforderung (Altgläubiger) und insolvenzfreie Forderung (Neugläubiger) unterschieden werden. Soweit es um die vor der Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Unterhaltsansprüche geht, ist auch der Unterhaltsgläubiger ein Insolvenzgläubiger i.S.d. § 38 InsO.[323] Er unterliegt mit dieser Forderung den allgemeinen Vollstreckungsverboten. Nur die künftigen, während des Insolvenzverfahrens fälligen Unterhaltsansprüche sind von dem generellen Vollstreckungsverbot nach § 89 Abs. 1 InsO insoweit ausgenommen, als hierfür der Vorrechtsbereich vollstreckungsrechtlich zur Verfügung steht.[324]

 

Rz. 206

Der Vorrechtsbereich dient nur der Befriedigung des laufenden Unterhaltsanspruchs, nicht des rückständigen.

[323] BGH v. 6.2.2014 – IX ZB 57/12, NJW-RR 2014, 1079 = Rpfleger 2014, 333; BGH v. 20.12.2007 – IX ZB 280/04, FamRZ 2008, 684; BGH v. 15.11.2007 – IX ZB 4/06, ZInsO 2008, 39.
[324] Uhlenbruck/Mock, InsO, § 89 Rn 51, 55; Hintzen, Kölner Schrift zur InsO, S. 1107 ff.

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