Rz. 186
In der Kaskoversicherung kann fremdes Verhalten dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden. Der Versicherungsnehmer hat jedoch für das Fehlverhalten seines Repräsentanten wie für eigenes einzustehen.[240] Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen zwei Typen von Repräsentanten, dem Risikoverwalter und dem Vertragsverwalter.[241] Den Versicherer trifft die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Stellung als Repräsentant ergibt.[242] Das Verhalten des GmbH-Geschäftsführers ist der GmbH als Versicherungsnehmerin stets und unabhängig von den Voraussetzungen der Repräsentantenhaftung zuzurechnen.[243]
Hinweis
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist jedoch generell das Fahrverhalten eines Fahrers, auch wenn er Repräsentant ist, dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen.
Rz. 187
Das Verhalten des Dritten ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2.c AKB ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen. Die Haftpflichtversicherung soll den Versicherungsnehmer auch vor den Gefahren schützen, die auf dem Gebrauch des Fahrzeugs durch Dritte beruhen.[244] Dies gilt wegen des Sachzusammenhangs auch dann, wenn der Fahrer Unfallflucht begeht oder durch Falschangaben in der Schadenanzeige die Aufklärungspflicht verletzt.[245]
Rz. 188
Führt der vom Versicherungsnehmer personenverschiedene Fahrer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei oder verabredet er mit einem Dritten einen Unfall, jeweils ohne Wissen des Versicherungsnehmers, bleibt der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung unberührt, auch dann, wenn der Fahrer Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.[246]
Rz. 189
Diese Grundsätze sind auf die Fahrzeugversicherung nicht zu übertragen; in der Fahrzeugversicherung muss der Versicherungsnehmer sich das Fehlverhalten seines Repräsentanten zurechnen lassen.[247]
Rz. 190
Grundsätzlich ist der Fahrer in der Fahrzeugversicherung nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers, selbst wenn ihm der Versicherungsnehmer das Fahrzeug längerfristig überlassen hat. Außer der eigenverantwortlichen Nutzung verlangt die Rechtsprechung, dass der Fahrer auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen hat.[248]
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