Rz. 186

In der Kaskoversicherung kann fremdes Verhalten dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden. Der Versicherungsnehmer hat jedoch für das Fehlverhalten seines Repräsentanten wie für eigenes einzustehen.[240] Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen zwei Typen von Repräsentanten, dem Risikoverwalter und dem Vertragsverwalter.[241] Den Versicherer trifft die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich die Stellung als Repräsentant ergibt.[242] Das Verhalten des GmbH-Geschäftsführers ist der GmbH als Versicherungsnehmerin stets und unabhängig von den Voraussetzungen der Repräsentantenhaftung zuzurechnen.[243]

 

Hinweis

In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist jedoch generell das Fahrverhalten eines Fahrers, auch wenn er Repräsentant ist, dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen.

 

Rz. 187

Das Verhalten des Dritten ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2.c AKB ausdrücklich in den Versicherungsschutz einbezogen. Die Haftpflichtversicherung soll den Versicherungsnehmer auch vor den Gefahren schützen, die auf dem Gebrauch des Fahrzeugs durch Dritte beruhen.[244] Dies gilt wegen des Sachzusammenhangs auch dann, wenn der Fahrer Unfallflucht begeht oder durch Falschangaben in der Schadenanzeige die Aufklärungspflicht verletzt.[245]

 

Rz. 188

Führt der vom Versicherungsnehmer personenverschiedene Fahrer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei oder verabredet er mit einem Dritten einen Unfall, jeweils ohne Wissen des Versicherungsnehmers, bleibt der Versicherungsschutz des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtversicherung unberührt, auch dann, wenn der Fahrer Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.[246]

 

Rz. 189

Diese Grundsätze sind auf die Fahrzeugversicherung nicht zu übertragen; in der Fahrzeugversicherung muss der Versicherungsnehmer sich das Fehlverhalten seines Repräsentanten zurechnen lassen.[247]

 

Rz. 190

Grundsätzlich ist der Fahrer in der Fahrzeugversicherung nicht Repräsentant des Versicherungsnehmers, selbst wenn ihm der Versicherungsnehmer das Fahrzeug längerfristig überlassen hat. Außer der eigenverantwortlichen Nutzung verlangt die Rechtsprechung, dass der Fahrer auch für die Unterhaltung und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu sorgen hat.[248]

[240] Zum Begriff des Repräsentanten vgl. BGH VersR 1993, 828; 1996, 1229; Prölss/Martin, § 6 VVG Rn 58 ff., insbesondere Rn 66–77; Römer/Langheid, § 6 VVG Rn 115 ff.; Looschelders, VersR 1999, 666.
[241] BGH VersR 1993, 828.
[242] OLG Hamm VersR 1995, 1086.
[243] OLG Koblenz r+s 2012, 482.
[244] BGH VersR 1965, 149; 1969, 695; 1996, 1229; Knappmann, VersR 1997, 263; Prölss/Martin, § 12 AKB Rn 71 und § 7 AKB Rn 25.
[245] BGH VersR 1996, 1229; Knappmann, VersR 1997, 263.
[246] OLG Nürnberg NVersZ 2001, 44 = VersR 2001, 634 = r+s 2001, 100; OLG Köln NVersZ 2001, 44 = VersR 2000, 1140 = r+s 2000, 316.
[247] BGH VersR 1996, 1229; OLG Hamm VersR 1995, 1086; OLG Oldenburg VersR 1996, 746; Prölss/Martin, § 7 AKB Rn 25; Knappmann, VersR 1997, 264.
[248] BGH VersR 1996, 1229, 1231; OLG Hamm VersR 1995, 1086; VersR 1996, 225; OLG Köln VersR 1996, 839; 1998, 1541; 1999, 704; OLG Frankfurt VersR 1996, 838; OLG Koblenz VersR 2001, 1508; vgl. die Rechtsprechungsübersicht bei Prölss/Martin, § 6 VVG Rn 72, 76 f., § 12 AKB Rn 70; Römer/Langheid, § 6 VVG Rn 119, § 61 VVG Rn 19.

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