Rz. 282

Beschädigen betriebsfremde Personen durch mut- oder böswillige Handlung das Fahrzeug oder dessen Teile, so besteht Versicherungsschutz nach A.2.2.2.3 AKB.

 

Hinweis

Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das versicherte Fahrzeug mut- oder böswillig beschädigt worden ist. Dafür reicht aus, dass ein Fahrzeug Beschädigungen aufweist, die auf eine Gewalteinwirkung von außen zurückgehen.[429] Der Versicherer muss hingegen beweisen, dass der Schaden nicht von einem Unberechtigten herbeigeführt worden ist.[430] Bei mit lediglich oberflächlichen Einstichen oder Zerkratzungen versehenen Fahrzeugen sieht die Rechtsprechung häufig die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung als erwiesen an.[431] Bei Teil­überdeckung besteht kein Anspruch, wenn keine Abgrenzung erfolgt.[432]

[429] OLG Karlsruhe VersR 2016, 590.
[430] BGH VersR 1996, 622; OLG Köln VersR 2012, 1297; OLG Hamm VersR 1996, 447; OLG Oldenburg NJW-RR 1997, 283.
[431] LG Aachen r+s 2013, 63; LG Hagen zfs 2004, 465 m.w.N.
[432] LG Dortmund NJW-RR 2012. 1121.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge