Rz. 282
Beschädigen betriebsfremde Personen durch mut- oder böswillige Handlung das Fahrzeug oder dessen Teile, so besteht Versicherungsschutz nach A.2.2.2.3 AKB.
Hinweis
Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass das versicherte Fahrzeug mut- oder böswillig beschädigt worden ist. Dafür reicht aus, dass ein Fahrzeug Beschädigungen aufweist, die auf eine Gewalteinwirkung von außen zurückgehen.[429] Der Versicherer muss hingegen beweisen, dass der Schaden nicht von einem Unberechtigten herbeigeführt worden ist.[430] Bei mit lediglich oberflächlichen Einstichen oder Zerkratzungen versehenen Fahrzeugen sieht die Rechtsprechung häufig die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung als erwiesen an.[431] Bei Teilüberdeckung besteht kein Anspruch, wenn keine Abgrenzung erfolgt.[432]
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