Rz. 11

In die Schlussbestimmungen sollte eine salvatorische Klausel aufgenommen werden für den Fall, dass sich einzelne Bestimmungen der Betriebsvereinbarung im Nachhinein als unwirksam erweisen. Gleichzeitig können sich die Betriebsparteien verpflichten, in diesem Fall eine angemessene Ersatzregelung zu treffen. Auch eine Nachverhandlungspflicht der Betriebsparteien sollte aufgenommen werden für den Fall, dass sich erst im Rahmen der Durchführung der Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer nachteilige Regelungen offenbaren.

Gilt im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung noch eine ältere Betriebsvereinbarung mit identischem oder zumindest teilweise identischem Regelungsgehalt bzw. wirkt eine derartige Vereinbarung gem. § 77 Abs. 6 BetrVG nach, sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass diese durch die neue Betriebsvereinbarung ersetzt wird.[39] Auch wenn die sog. Zeitkollisionsregel[40] gilt, wonach die jüngere und den gleichen Regelungsgegenstand betreffende Betriebsvereinbarung die ältere ersetzt, sollte dies klargestellt werden.

Schließlich sollten zu der Betriebsvereinbarung gehörige Dokumente (z.B. Berechnungsfaktoren oder Namenslisten) als Anlage beigefügt und ausdrücklich als Vertragsinhalt deklariert werden.[41]

 

Praxistipp

Oft werden Auslegungshinweise durch sog. "Protokollnotizen" niedergelegt, entweder bei Abschluss der Betriebsvereinbarung oder danach. Manchmal sollen auch Teile des Inhalts vor der Betriebsöffentlichkeit verschleiert werden. Ob es sich bei Protokollnotizen um Teile der Betriebsvereinbarung selbst (und damit mit normativer Wirkung nach §§ 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG) handelt oder um bloße Auslegungshilfen, bedarf der Auslegung.[42]

[39] DKW/Berg, Formularbuch BetrVG, § 77 BetrVG Rn 3.
[41] DKW/Berg, Formularbuch BetrVG, § 77 BetrVG Rn 3.
[42] BAG 2.10.2007 – 1 ABR 59/06, DB 2008, 648; Plocher, DB 2013, 1485.

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