Rz. 1122

Für Betriebsverfassungsorgane wie die Mitglieder des Betriebsrats,[2724] der Jugendvertretung oder des Wahlvorstandes bleibt in der Insolvenz der besondere Kündigungsschutz des § 15 KSchG bestehen. Die Eröffnung des Verfahrens stellt keinen wichtigen Grund dar, den Betriebsratsmitgliedern außerordentlich zu kündigen. Eine Kündigung ist nach § 15 Abs. 4 KSchG nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Betrieb ganz oder teilweise stillgelegt wird oder der Arbeitsplatz wegen fehlender anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit wegfällt (§ 15 Abs. 4, 5 KSchG).[2725] Dabei ist die ordentliche Kündigung nach § 15 Abs. 4 KSchG frühestens zum Zeitpunkt der Betriebsstilllegung zulässig. Bei einer Verzögerung der Stilllegung ist auf die tatsächliche Betriebsstilllegung abzustellen, wenn nicht die geltende Kündigungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausläuft.

[2724] BAG 17.11.2005 – 6 AZR 118/05, NZA 2006, 370; MüKo-InsO/Caspers, § 113 Rn 22; Nerlich/Römermann/Hamacher, § 113 InsO Rn 210 f.
[2725] BAG 18.9.1997 – 2 ABR 15/97, AP § 103 BetrVG 1972 Nr. 35 = BB 1998, 482.

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