Rz. 5

Wohnungseigentum kann gem. § 2 WEG entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG (Teilungsvertrag) oder durch einseitige Teilung durch den Eigentümer gem. § 8 WEG (Teilungserklärung) gebildet werden. Der Alleineigentümer kann nur nach Maßgabe des § 8 WEG aufteilen. Personenmehrheiten haben die Wahl, allerdings mit unterschiedlichen Konsequenzen. Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG ermöglicht unmittelbar die Eigentumszuweisung an einzelne Beteiligte, während im Falle des § 8 WEG sich das bestehende Rechtsverhältnis an den neuen Einheiten fortsetzt und erst dort ggf. auseinandergesetzt werden muss. Der Notar hat hier auf den kostengünstigsten Weg zu achten.[3] Auch (grunderwerb-)steuerliche Folgen sind zu bedenken.

[3] Vgl. Beck'sches Notarhandbuch/Rapp, Kap. 1 § 3 Rn 27.

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