Rz. 37

 

WEG-Reform:

Die WEG-Reform hält keine Neuregelungen zur Überführung von Sondernutzungsrechten an Freiflächen oder Stellplätzen in Sondereigentum bereit. Dies erfolgt auch nicht automatisch. Eine solche Umwandlung richtet sich vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen. Da mit Sondernutzungsrechten belegte Flächen im Gemeinschaftseigentum stehen, müsste also Gemeinschaftseigentum in Sondereigentum umgewandelt werden, und zwar unter Mitwirkung aller Miteigentümer.[24]

Dies kommt insbesondere in den Fällen der Quasi-Realteilung, namentlich bei Doppelhaushälften, in Betracht, da hier nur wenige Miteigentümer vorhanden sind, die zudem ein Eigeninteresse daran haben, dass "ihr" Garten auch eigentumsrechtlich "ihr" Garten ist.

[24] Vgl. auch Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn 1742 ff.

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