Rz. 768

Schon das Gebot des sichersten Weges gebietet es, Klage vor dem zuständigen Gericht einzureichen. Der Rechtsanwalt hat seinem Mandanten daher die Kosten einer beim unzuständigen Gericht eingereichten und daher unzulässigen Berufung zu ersetzen.[605]

 

Rz. 769

Wird ein bei bayerischen Gerichten zugelassener Rechtsanwalt am letzten Tag der Frist beauftragt, gegen einen Beschluss des Landgerichts ein Rechtsmittel einzulegen, und ergibt sich aus der telefonischen Information durch den Beteiligten, dass der Beschluss in einer Wohnungseigentumssache erging, so beruht die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde bei einem Oberlandesgericht und die dadurch verursachte Fristversäumung auf einem Verschulden des Vertreters; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. In diesem Fall spielt es keine Rolle, dass den im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Entscheidung des Landgerichts keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist.[606]

[605] AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 25.7.2013 – 211 C 298/12 = BeckRS 2013, 18593.

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