Rz. 871

Was die Vertragsgestaltung angeht, so gehört es grds. zum Rüstzeug eines jeden Rechtsanwaltes, diese gut zu beherrschen und im Einklang mit dem Gesetz zu verwirklichen. Der Rechtsanwalt hat den Vertrag für seinen Mandanten so zu gestalten, dass er dessen Interessen vollumfänglich umsetzt. Dabei muss er zwingenden Normen Beachtung schenken und dispositive Normen einer Vereinbarung zuführen.

 

Rz. 872

Ein Rechtsanwalt, der bei einer Vertragsgestaltung mitwirkt, hat bei der Abfassung des Vertragstextes für eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten und für einen möglichst eindeutigen und nicht erst der Auslegung bedürftigen Wortlaut zu sorgen.[666]

 

Rz. 873

So sind Vereinbarungen über die Anspruchsverjährung grds. zulässig. Auch unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich im Allgemeinen der vertraglichen Disposition der Ehegatten, denn einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht. Dennoch muss bei der Vertragsgestaltung bei disponiblen Normen darauf geachtet werden, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen nicht unterlaufen wird.

[666] BGH, Urt. v. 17.1.2002 – IX ZR 182/00 – Rn 9, juris = WM 2002, 513 = NJW 2002, 1048.

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