Rz. 29

Das an einem Grundstück bestehende Erbbaurecht gibt dem Berechtigten die Befugnis, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu errichten. Das Erbbaurecht kann auf dem Grundstück immer nur ausschließlich zur ersten Rangstelle bestellt werden, § 10 Abs. 1 ErbbauRG. Der festzusetzende Zuzahlungsbetrag ist streitig. Entweder errechnet er sich aus der Restdauer des Erbbaurechts, multipliziert mit dem jährlichen Monatsnutzungswert,[24] nach anderer Auffassung tendiert der Zuzahlungsbetrag durchweg in Richtung 0,00 EUR.[25]

 

Rz. 30

Praktisch kann diese Frage auch dahinstehen, weil ein Grundstück, belastet mit einem Erbbaurecht, regelmäßig nicht versteigert wird. Das Bestehenbleiben eines Erbbaurechts am Grundstück ist für die Bietinteressenten faktisch gesehen ein Versteigerungshindernis. Eine Ausnahme kommt u.U. dann in Betracht, wenn der Erbbauzins sehr hoch ist und damit das Grundstück wirtschaftlich attraktiv werden lässt (es könnte sich um einen Gewerbebetrieb handeln, der auf dem Grundstück steht, oder das Grundstück liegt in bester Stadtlage).

[24] Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 51 Rn 38; Stöber/Gojowczyk, ZVG, § 51 Rn 18; Schneider/Goldbach, ZVG, § 51 Rn 34.
[25] Hellwich, Rpfleger 1989, 389; Böttcher, ZVG, §§ 50, 51 Rn 30; Storz/Kiderlen, ZVG, B 6.2.4.1; anders noch Streuer, Rpfleger 1997, 141, 146: Dem Wert des Bauwerks ist der Wert des reinen Erbbaurechts als Wert des Besitzrechts am Boden hinzuzurechnen, der Erbbauzins selbst ist nicht zu beachten.

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