Rz. 11

Handelt es sich bei der Grunddienstbarkeit um alltäglich vorkommende Leitungsrechte für Versorgungsunternehmen, wird nur ein geringer Betrag festgesetzt. In der Praxis werden teilweise für alltägliche und notwendige Rechte Beträge zwischen 5,00 EUR und 500,00 EUR festgesetzt. Das zu übernehmende Recht wird das Versteigerungsergebnis regelmäßig nicht beeinflussen. Anders wird es sicherlich sein, wenn die Dienstbarkeit ein umfassendes Bodennutzungsrecht beinhaltet, z.B. das Recht zur Entnahme von Bodenbestandteilen oder eine Bau- bzw. Nutzungsbeschränkung des Grundstücks.[8]

 

Rz. 12

Ein bei dem Recht eingetragener Höchstbetrag, § 882 BGB, hat auf die Höhe des zu bestimmenden Zuzahlungsbetrags keinen Einfluss.[9]

[8] Zur Bewertung eines Wegerechts allgemein (Errichtung und Betrieb einer U-Bahn) vgl. BGH vom 1.2.1982, III ZR 93/80, NJW 1982, 2179.
[9] OLG Hamm vom 6.10.1983, 15 W 137/83, Rpfleger 1984, 30; Dassler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, § 51 Rn 10.

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