Rz. 19

Möchte der Arbeitnehmer zunächst außergerichtlich feststellen, ob ein Sachgrund für eine von ihm festgestellte Differenzierung vorliegt, so steht ihm nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch zu.[19] Dieser richtet sich auf Auskunft darüber, welche Kriterien einer unterschiedlichen Behandlung zugrunde gelegt worden sind. Dies soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, zu beurteilen, ob er gerichtlich gegen eine von ihm vermutete Ungleichbehandlung vorgehen möchte.

 

Rz. 20

Zum 6.7.2017 ist zudem das Entgelttransparenzgesetz in Kraft getreten. Beschäftigte können nun gem. § 10 EntgTranspG Auskunft über die Entgeltstrukturen im Unternehmen verlangen und daraus dann Gleichbehandlungsansprüche ableiten. Auch wenn Ziel des Gesetzes primär ist, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen, wird der Anspruch auch geeignet sein, Ungleichbehandlungen wegen Teilzeit aufzudecken. Allerdings gilt der Auskunftsanspruch nur bei Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber.

[19] Laux/Schlachter, TzBfG, § 4 Rn 228.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge