Rz. 40
Wird der nähere Abkömmling für erbunwürdig erklärt, so tritt die sog. Vorversterbensfiktion ein und es gilt der Anfall der Erbschaft als bei ihm nicht erfolgt (§ 2344 Abs. 1 BGB). Er kann keinen Pflichtteil verlangen. Die Erbunwürdigkeit wirkt auch nicht gegen seine Abkömmlinge oder Eltern, so dass diese den Pflichtteil fordern können, wenn auch sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbschaft ausgeschlossen sind. Jedoch wird häufig eine wirksame Ersatzerbenberufung der entfernteren Pflichtteilsberechtigten vorliegen.[60]
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