Rz. 43

Verzichtsverträge nach §§ 2346 ff. BGB sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden und keine Verfügungen von Todes wegen – im Gegensatz zur Einordnung durch die EuErbVO. Deshalb richten sich die Anfechtungsrechte nach den allgemeinen Regeln der §§ 119 ff. BGB. Auch in Bezug auf Anfechtungsmöglichkeiten ist zu unterscheiden zwischen dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis und dem Erfüllungsgeschäft, das in den §§ 2346 ff. BGB geregelt ist.[44]

[44] Vgl. zu den Einzelheiten Lange/Horn, ZEV 2019, 381.

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