Rz. 26

Als actus contrarius kann der Erbverzichtsvertrag durch Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht werden, § 2351 BGB. Auch er bedarf der notariellen Beurkundung, ebenso der der Aufhebung zugrundeliegende Kausalvertrag. Nach dem Tode des Verzichtenden oder des Erblassers kann der Erbverzicht nicht mehr aufgehoben werden.[24]

Auch ein Zuwendungsverzichtsvertrag (§ 2352 BGB) kann wieder aufgehoben werden. Damit entsteht dieselbe Rechtslage, die vor Abschluss des Zuwendungsverzichtsvertrages bestanden hat.[25] Die Aufhebung eines Erbvertrags zwischen mehreren Beteiligten kann in einen Zuwendungsverzicht umgedeutet werden.[26]

[24] BGH Rpfleger 1998, 472 = DNotZ 1998, 836.
[25] BGH NJW-RR 2008, 747 = ZErb 2008, 162.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge