Rz. 26
Als actus contrarius kann der Erbverzichtsvertrag durch Aufhebungsvertrag rückgängig gemacht werden, § 2351 BGB. Auch er bedarf der notariellen Beurkundung, ebenso der der Aufhebung zugrundeliegende Kausalvertrag. Nach dem Tode des Verzichtenden oder des Erblassers kann der Erbverzicht nicht mehr aufgehoben werden.[24]
Auch ein Zuwendungsverzichtsvertrag (§ 2352 BGB) kann wieder aufgehoben werden. Damit entsteht dieselbe Rechtslage, die vor Abschluss des Zuwendungsverzichtsvertrages bestanden hat.[25] Die Aufhebung eines Erbvertrags zwischen mehreren Beteiligten kann in einen Zuwendungsverzicht umgedeutet werden.[26]
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