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Vorweggenommene Erbfolge lässt sich als Zuwendung an eine künftig erbberechtigte Person zur vorzeitigen Realisierung der Erbfolge definieren. Sie dient dem Generationenwechsel nicht nur bei der Unternehmensnachfolge (Betriebs-, Praxis-, Hofübernahme), sondern auch bei privat genutzten Immobilien. In Betracht kommen Vermögensübertragungen im Wege der Ausstattung, Schenkung, Betriebs- und Hofübergabe, aber auch im Wege des Erb- und Pflichtteilsverzichts. Durch individuelle Vereinbarungen sind die konkreten Auswirkungen auf das Erb- und Pflichtteilsrecht des Vermögenserwerbers zu regeln.

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