Rz. 5

Eine Ehe besteht auch dann nicht mehr, wenn sie rechtskräftig aufgehoben oder geschieden wurde. Die Ehe ist jedes Mal mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, §§ 1313 S. 2, 1564 S. 2 BGB.

 

Rz. 6

Der Tod eines Ehegatten führt zur Auflösung der Ehe. Stirbt ein Ehegatte während des Verfahrens in der Ehewohnungssache, so gilt das Verfahren gemäß § 208 FamFG als in der Hauptsache erledigt.[12] Auch wenn der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe des Verstorbenen ist, greift § 1932 BGB nicht ein, die Ehewohnung steht ihm nicht als Voraus zu. Ist die Ehewohnung gemietet, tritt der überlebende Ehegatte gemäß § 563 Abs. 1 S. 1 BGB kraft Gesetzes mit dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein, sofern er nicht innerhalb eines Monats, nachdem er vom Tod des mietenden Ehegatten Kenntnis erlangt hat, dem Vermieter mitteilt, das Mietverhältnis nicht fortsetzen zu wollen, § 563 Abs. 3 S. 1 BGB.

[12] MüKo-FamFG/Erbarth, § 208 Rn 2, 3 ff.

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