Rz. 121

Konkurrenzprobleme im eigentlichen Sinne treten im Verhältnis des Vergütungsanspruchs nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB zu dem Anspruch auf Entrichtung von Unterhalt bei Getrenntleben gem. § 1361 Abs. 1 BGB nicht auf. Konkurrenzprobleme stellen sich nur, sofern für ein konkretes Begehren mehrere Ansprüche oder Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen. Dieselben Lebensachverhalte oder solche, die sich weitgehend decken, können Tatbestände verschiedener anspruchsbegründender Normen erfüllen. Das ist hier nicht der Fall, es handelt sich weder um denselben Sachverhalt, noch decken sich die Lebenssachverhalte beider Anspruchsnormen weitgehend; zudem sind Anspruchsinhalt und Rechtsfolgen unterschiedlich.

 

Rz. 122

Es gilt allerdings zu verhindern, dass der Wohnwert derselben Wohnung sowohl bei dem Unterhaltsanspruch als auch bei dem Anspruch auf Entrichtung einer Nutzungsvergütung berücksichtigt wird. Entsprechend dem Verbot der Doppelverwertung[347] darf eine doppelte Berücksichtigung des Wohnwerts nicht erfolgen. Selbst wenn man von einem im wesentlichen übereinstimmenden Sachverhalt ausgeht, können der Vergütungsanspruch und der Unterhaltsanspruch nebeneinander verwirklicht werden, da die Ansprüche auf verschiedene Leistungen gerichtet sind, es handelt sich dann um einen Fall der kumulativen Normenkonkurrenz oder Anspruchshäufung.[348]

Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: einmal diejenige, in der der die Wohnung nutzende und überlassungsberechtigte Ehegatte auch unterhaltsberechtigt ist, sowie diejenige, in der der die Wohnung bewohnende und überlassungsberechtigte Ehegatte unterhaltspflichtig ist. Innerhalb beider Fallgruppen ist jeweils danach zu differenzieren, ob bereits eine Unterhaltsregelung vorliegt oder ob eine solche Regelung fehlt.

[347] Vgl. dazu BGH FamRZ 2003, 432 zum Verhältnis Unterhalt und Zugewinnausgleich.
[348] Wolf/Neuner, § 21 Rn 2.

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