Rz. 26
Der Begriff "Getrenntleben" wird schon im allgemeinen Sprachgebrauch nicht einheitlich und häufig gleichbedeutend mit "Trennung" verwendet. So haben sich nicht nur Ehegatten, sondern selbstverständlich auch Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften getrennt, aber auch Geschwister, Freunde usw.; zudem werden zum Beispiel bei Unruhen, Kriegen und Bürgerkriegen Eltern von ihren Kindern getrennt und umgekehrt, ebenso Verwandte beider Linien und jeglicher Grade, ganze "Familien", ja sogar Arbeitskollegen, Mitarbeiter, Theaterensembles, Vereinsmitglieder usw.
Selbst das Recht verwendet den Begriff nicht einheitlich, weder in der Rechtsordnung insgesamt[62] noch im Familienrecht des BGB,[63] dies gilt auch für die Literatur.[64]
Rz. 27
§ 1567 Abs. 1 S. 1 BGB enthält die Legaldefinition des Begriffs "Getrenntleben" jedenfalls für das Scheidungsrecht.[65] Anwendbar ist der Getrenntlebensbegriff des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB deshalb bei Regelungen, die in engem Zusammenhang mit einer auf Scheidung abzielenden räumlichen Trennung der Ehegatten stehen, also gerade bei §§ 1361, 1361a, 1361b BGB.[66]
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