Rz. 26

Der Begriff "Getrenntleben" wird schon im allgemeinen Sprachgebrauch nicht einheitlich und häufig gleichbedeutend mit "Trennung" verwendet. So haben sich nicht nur Ehegatten, sondern selbstverständlich auch Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften getrennt, aber auch Geschwister, Freunde usw.; zudem werden zum Beispiel bei Unruhen, Kriegen und Bürgerkriegen Eltern von ihren Kindern getrennt und umgekehrt, ebenso Verwandte beider Linien und jeglicher Grade, ganze "Familien", ja sogar Arbeitskollegen, Mitarbeiter, Theaterensembles, Vereinsmitglieder usw.

Selbst das Recht verwendet den Begriff nicht einheitlich, weder in der Rechtsordnung insgesamt[62] noch im Familienrecht des BGB,[63] dies gilt auch für die Literatur.[64]

 

Rz. 27

§ 1567 Abs. 1 S. 1 BGB enthält die Legaldefinition des Begriffs "Getrenntleben" jedenfalls für das Scheidungsrecht.[65] Anwendbar ist der Getrenntlebensbegriff des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB deshalb bei Regelungen, die in engem Zusammenhang mit einer auf Scheidung abzielenden räumlichen Trennung der Ehegatten stehen, also gerade bei §§ 1361, 1361a, 1361b BGB.[66]

[62] So ist der Trennungsbegriff im Steuerrecht (§§ 26, 26b EStG) enger als derjenige des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB, teilweise im Sozialrecht (vgl. zu § 11 Abs. 2 BAföG, BVerfG FuR 1945, 145) sowie im Ausländerrecht (vgl. dazu Staudinger/Rauscher, § 1567 Rn 13 a.E. m.w.N.) abweichend von § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB entsprechend den jeweiligen Interessen gebraucht.
[63] So bei § 1361b Abs. 4 BGB, da dort von "Trennung" gesprochen wird, obwohl unmittelbar das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft, im Ergebnis aber "Getrenntleben" im Sinne vom § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB gemeint ist; inhaltlich abweichend von § 1567 Abs. 1. S. 1 BGB zum Beispiel § 1671 Abs. 1 BGB, der auch für nicht miteinander verheiratete Eltern gilt, die, eben weil zwischen ihnen keine Ehe besteht, nicht im Sinne von § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB getrennt leben können.
[64] Vgl. zum Beispiel Johannsen/Henrich/Götz, § 1361b BGB Rn 6, "Trennung" wird mit dem Rechtsbegriff "Getrenntleben" synonym verwendet.
[65] Im Übrigen ist umstritten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Legaldefinition des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB anzuwenden ist.
[66] BGH FamRZ 1982, 574 zum Trennungsunterhalt; Johannsen/Henrich/Jaeger, § 1567 BGB Rn 6; Johannsen/Henrich/Götz, § 1361b BGB Rn 6; Staudinger/Rauscher, § 1567 BGB Rn 11; Staudinger/Voppel, § 1361b BGB Rn 14; im Ergebnis ebenfalls MüKo-BGB/Ey, § 1567 Rn 1, 67, eine entsprechende Anwendung des § 1567 Abs. 1 S. 1 BGB befürwortend.

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