Rz. 13
Die Erklärung des Erben die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen ist grundsätzlich unwiderruflich. Sie ist aber anfechtbar gem. den allgemeinen Bestimmungen der §§ 119, 120, 123 BGB. Die Sondervorschriften der §§ 1954–1957 BGB erweitern die Anfechtungsgründe nicht, so dass mangels Verweisung die Vorschriften der §§ 2078, 2079 BGB keine Anwendung finden.
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