Rz. 3
Als Folgeänderung konnte § 8 Abs. 2 S. 2 WEG a.F. gestrichen werden, da sich die dortige Regelung von selbst versteht.[5] Wenn selbst die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche schon mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher entsteht, dann muss selbstverständlich auch die Teilung ab diesem Zeitpunkt wirksam sein. Überdies wurde mit dem neuen Verweis des § 8 Abs. 2 S. 1 WEG auf § 4 Abs. 2 S. 2 WEG eine alte Unzulänglichkeit des Gesetzes beseitigt. Wie bei der Teilung nach § 3 WEG kann Wohnungseigentum auch vom teilenden Eigentümer nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.[6]
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