Rz. 23

Nach neuem Recht betrifft die Vorverlagerung der Anwendbarkeit des WEG nur noch die Erwerber. Die Wohnungseigentümergemeinschaft besteht ohne Vorstufe bereits mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher. Durch § 8 Abs. 3 WEG werden lediglich die Erwerber den Wohnungseigentümern gleichgestellt, die bereits als Sondereigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Die Erwerber nach § 8 Abs. 3 WEG haben somit dieselben Rechte wie die bereits mit vollem Recht eingetragenen Wohnungseigentümer sowohl gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft als auch gegenüber den Wohnungseigentümern und ihnen gemäß § 8 Abs. 3 WEG gleichgestellten Erwerbern. Dies betrifft gegenüber den Miteigentümern etwa die Nutzung des Gemeinschaftseigentums und die Teilnahme an Eigentümerversammlungen, gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen. Umgekehrt treffen sie dieselben Pflichten insbesondere zur Zahlung von Vorschüssen und Sonderumlagen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und gegenüber den Wohnungseigentümern etwa zur schonenden Nutzung des Sondereigentums und zur Duldung von Einwirkungen gemäß § 14 Abs. 2 WEG

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