Rz. 118

Der Abgeltungsbereich dieser Gebühren ergibt sich aus § 15 RVG. Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Durch § 15 Abs. 1 RVG wird der Grundsatz der Pauschgebühr statuiert.[249]

 

Rz. 119

Die Pauschgebühr bedeutet, dass die dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit zustehende Vergütung der Höhe nach durch das RVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) gesetzlich in Gebührentatbeständen geregelt wird, die entweder bestimmte gleichartige Tätigkeiten des Rechtsanwalts zur Erfüllung eines Auftrags zu Gruppen zusammenschließen oder einen durch den Anwalt zumindest mit verursachten Erfolg beschreiben.[250] Mit anderen Worten kann der Rechtsanwalt nicht für jede seiner Tätigkeiten im Einzelfall, z.B. das Verfassen eines Mandatsschreibens oder die Wahrnehmung eines Mandatstermins, eine Vergütung fordern.[251] Insoweit wird der individuelle Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts durch das RVG nicht abgegolten. Vielmehr werden die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts nach dem RVG zu Tätigkeitsgruppen zusammengefasst mit der Folge, dass der Rechtsanwalt in Form eines solchen Pauschquantum die Gebühren z.B. die Verfahrens- oder Terminsgebühr lediglich einmal abrechnen darf.[252] § 15 RVG regelt hierbei nur den Abgeltungsbereich in zeitlicher Hinsicht (vom Auftrag bis zur Erledigung), wohingegen sich die Höhe der einzelnen Gebühren aus den jeweiligen Gebührentatbeständen ergibt (vgl. §§ 3 und 4 in diesem Buch).

[249] Mayer/Kroiß/Winkler, § 15 RVG Rn 1.
[250] Gerold/Schmidt/Mayer, § 15 RVG Rn 2.
[251] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 15 RVG Rn 2.
[252] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 15 RVG Rn 2.

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