Rz. 18

Die Vereinbarung über die Vergütung unterliegt nach § 3a Abs. 1 S. 1 RVG der Textform. Formbedürftig ist daher nur die Vereinbarung, also der Text, in dem die Parteien ihre Vergütung vertraglich fixieren.[19] Diese Vereinbarung muss von beiden Parteien auf derselben Urkunde unterzeichnet werden, es sei denn, dass mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden, die die Abrede enthalten, dass die für die andere Partei bestimmte Urkunde übergeben wird,[20] § 126 Abs. 2 BGB. Sofern die Vergütungsvereinbarung aus mehreren Seiten besteht, muss deren Verbindung für die Wahrung der Form erkennbar sein, es sei denn, dass die einzelnen Seiten jeweils einen in sich geschlossenen Erklärungsinhalt in Form einer Staffelhonorarvereinbarung betreffen.[21]

 

Rz. 19

Unter den Begriff der Vergütung sind neben den Gebühren auch die Auslagen zu fassen. Daher unterliegt auch die Auslagenvereinbarung dem Formerfordernis, es sei denn, dass es um die Vereinbarungen über die Anzahl der zu fertigenden Kopien geht, hier genügt bereits die Anfertigung im bloßen Einverständnis mit dem Mandanten.[22] In die Vereinbarung müssen die Fälligkeitsregelungen, etwaige Vorschussregelungen, Regelungen über die Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Mandates, die Vergütung von Vertretern und sonstigen Hilfspersonen sowie Vereinbarungen über den Gerichtsstand für die Vergütungsklage aufgenommen werden.[23]

[19] Vgl. Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 17 f.; Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 32.
[20] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 16.
[21] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 16; Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 32.
[22] Schneider/Volpert/N. Schneider, § 3a RVG Rn 33.
[23] Mayer/Kroiß/Winkler/Teubel, § 3a RVG Rn 19.

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