Rz. 125

Sofern ein einheitlicher Auftrag vorliegt, muss sich die anwaltliche Tätigkeit im gleichen Rahmen halten. Unbestritten besteht bei der anwaltlichen Tätigkeit ein gleicher Rahmen, wenn sich die Tätigkeit auf einen einzigen Gegenstand bzw. Anspruch beschränkt hat.[266] Verfolgt der oder die Auftraggeber mehrere Ansprüche, liegt ein einheitlicher Rahmen vor, wenn sich die Aufträge nach Inhalt, Ziel und Zweck entsprechen und ein gleichgerichtetes Vorgehen für die Auftraggeber angenommen werden kann.[267] Mit anderen Worten: Zwischen den einzelnen Gegenständen muss sowohl ein tatsächlicher als auch ein rechtlicher Zusammenhang bestehen.[268]

Ein einheitlicher Rahmen besteht daher, wenn die Geltendmachung unterschiedlicher Forderungen gegenüber dem gleichen Schuldner beauftragt wird und diese verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können.[269] Insoweit ist der einheitliche Rahmen gewahrt, wenn der Rechtsanwalt die verschiedenen Ansprüche in einem Brief an den Anspruchsgegner behandelt oder in einer Klage geltend macht.[270] Hingegen wird der einheitliche Rahmen durchbrochen, wenn bestimmte Ansprüche teils gerichtlich und teils außergerichtlich geltend gemacht werden.[271]

[266] Riedel/Sußbauer/Ahlmann, § 15 RVG Rn 26.
[267] Kerscher/Krug/Spanke/Seiler-Schopp, § 5 Rn 32.
[268] Mayer/Kroiß/Winkler, § 15 RVG Rn 11.
[269] Gerold/Schmidt/Mayer, § 15 RVG Rn 10.
[270] Gerold/Schmidt/Mayer, § 15 RVG Rn 9.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge