Rz. 121

Was unter dem Begriff derselben Angelegenheit zu verstehen ist, wird im RVG nicht legaldefiniert, obwohl der Begriff auch in den §§ 1618 RVG verwendet wird.[253] Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich die Frage, ob der Rechtsanwalt in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit oder in mehreren tätig geworden ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist.[254] Der Bundesgerichtshof beschreibt den Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit in seinen Entscheidungen im Weiteren wie folgt:

Zitat

"Die Angelegenheit bedeutet den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet."[255]

"Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann."[256]

 

Rz. 122

Insoweit kann der Begriff der gebührenrechtlichen Angelegenheit durch die folgenden Kriterien bestimmt werden, die kumulativ vorliegen müssen:[257]

Der Tätigkeit des Rechtsanwalts muss ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegen,
wobei sich diese bei der Verfolgung mehrerer Ansprüche im gleichen Rahmen halten und
zwischen den einzelnen Handlungen und/oder Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehen muss bzw. diese in ihrer Zielsetzung[258] übereinstimmen müssen.
[253] Vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, § 15 RVG Rn 5.
[255] BGH MDR 1972, 1283.
[256] BGH NJW 2011, 3167, 3168.
[257] Vgl. Kroiß/Horn/Salomon/Bölting/Rulands, § 15 Rn 4; Mayer/Kroiß/Winkler, § 15 RVG Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge