Rz. 158

In § 20 S. 1 RVG wird bestimmt, dass eine Sache, die an ein anderes Gericht der gleichen instanzlichen Ebene verwiesen oder abgegeben wird, zusammen mit dem Ausgangsverfahren einen Rechtszug bildet, sodass die Gebühren bei beiden Gerichten nur einmal entstehen können, wenn ein RA die Partei vor beiden Gerichten vertritt. So könnte z. B. das Amtsgericht einen Prozess in erster Instanz wegen Erhöhung des Streitwertes an das Landgericht verweisen (§ 506 ZPO).

Eine Verweisung oder Abgabe im Sinne des § 20 S. 2 RVG erfolgt stets von einem Rechtsmittelgericht an irgendein Gericht einer niedrigeren instanzlichen Ebene. Das Gericht, an das verwiesen wird, gehört dann zwar zu einer niedrigeren instanzlichen Ebene, es ist aber nicht im gegebenen Instanzenzug dem Rechtsmittelgericht untergeordnet, sondern es ist z. B. einem anderen Rechtsmittelgericht untergeordnet. In diesem Fall ist das weitere Verfahren vor dem niedrigeren Gericht gebührenrechtlich ein neuer Rechtszug, also eine besondere Angelegenheit, sodass vor dem niedrigeren Gericht alle Gebühren neu entstehen.

 

Beispiel:

Klage vor dem LG Bückeburg, das seine örtliche Zuständigkeit bejaht. Das OLG Celle verneint jedoch die Zuständigkeit und verweist auf Antrag an das LG Hannover. Auch wenn das Obergericht (OLG Celle) dasselbe ist, wechselt hier der Instanzenzug von LG Bückeburg → OLG Celle in LG Hannover → OLG Celle. Noch deutlicher wäre dies, wenn das OLG Celle die Sache an das LG München II verweist.

Das Gericht des "niedrigeren Rechtszuges" nach § 20 S. 2 RVG ist zu unterscheiden vom "untergeordneten Gericht" in § 21 Abs. 1 RVG. An das untergeordnete Gericht – das mit der Sache bereits befasst war – wird die Sache vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen.

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