Rz. 151

Den Gegensatz zu § 16 RVG regelt § 17 RVG in einer vollständigen Aufzählung die Fälle, in denen verschiedene Angelegenheiten bestehen. Selbst wenn der RA nur einen Auftrag erhalten hat, liegen bei diesen Sachverhalten also verschiedene Angelegenheiten vor, in denen die Gebühren jeweils getrennt berechnet werden. Im Wesentlichen handelt es sich bei den folgenden in § 17 RVG aufgeführten Sachen um verschiedene Angelegenheiten:

Das gerichtliche Mahnverfahren und der sich eventuell anschließende Prozess (Ziff. 2)
Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das auf Antrag stattfindende streitige Verfahren (Ziff. 3)
Das Verfahren über die Anordnung eines Arrestes, den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung mit dem jeweiligen Verfahren in der Hauptsache (Ziff. 4)
Der Urkunden- und Wechselprozess und das anschließend stattfindende Nachverfahren (Ziff. 5)
Bestimmte Güte- und Schlichtungsverfahren und der anschließende Prozess (Ziff. 7)

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und

a) der nachfolgende Hauptprozess oder
b) ein nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens sich anschließendes Bußgeldverfahren (Ziff. 10)
Das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht (Ziff. 11)

Dies hat insbesondere Bedeutung für die Anrechnung von Gebühren und die Berechnung der Postentgeltpauschale und der Dokumentenpauschale (Nrn. 7000 und 7002 VV RVG).

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