Rz. 38

Liegt derselbe Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in einer Angelegenheit vor, so tritt eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG ein, und zwar nur dann. Nach dem oben Gesagten handelt es sich um denselben Gegenstand, wenn der RA für die mehreren Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Dies liegt grundsätzlich in den beiden folgenden Fällen vor:

(1)

Der RA vertritt mehrere Auftraggeber, die als Gesamtschuldner (§ 421 BGB) oder als Gesamthandsschuldner verklagt worden sind.

Bei Gesamtschuldnern schuldet jeder einzelne die ganze Leistung, der Gläubiger kann sie aber insgesamt nur einmal verlangen. Dies kommt in der Praxis häufig vor.

Dagegen schulden Gesamthandsschuldner eine Leistung nur gemeinschaftlich, sodass gegen alle ein Titel erwirkt werden muss (§§ 736, 740 Abs. 2, 747 ZPO). Beispiele dafür sind die Erbengemeinschaft bei ungeteiltem Nachlass oder das Gesamtgut bei ehelicher Gütergemeinschaft.

(2)

Der RA vertritt Gesamthandsgläubiger (§ 432 BGB) oder Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) als Kläger.

Gesamthandsgläubiger bestehen bei Gemeinschaften zur gesamten Hand wie bei der ehelichen Gütergemeinschaft und der Erbengemeinschaft, da ein Anspruch nur allen Beteiligten gemeinsam zusteht. Gesamthandsgläubiger sind als Kläger so genannte notwendige Streitgenossen (§ 62 ZPO).

Bei Gesamtgläubigern hat zwar jeder Berechtigte einen eigenen Anspruch, der Schuldner braucht aber nur einmal zu leisten. Dies kommt in der Praxis eher selten vor. Ein Beispiel wäre ein gemeinsames Bankkonto z. B. von Eheleuten.

 

Achtung:

Es reicht nicht, wenn es sich nur um gleiche oder ähnliche Gegenstände handelt, wie z. B. die Einforderung von Unterhaltsansprüchen von Mutter und Kind. Mutter und Kind haben nicht denselben Unterhaltsanspruch, sondern jeweils einen eigenen.

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