Rz. 68

Beachten Sie, dass es, je mehr Auftraggeber ein RA in einer Angelegenheit hat, umso eher dazu kommt, dass der RA in dieser Angelegenheit eine Dokumentenpauschale berechnen kann. Nach Nr. 7000 Ziff. 1 Lit. c) VV RVG erhält der RA für Kopien zur notwendigen Unterrichtung der Auftraggeber eine Dokumentenpauschale, soweit hierfür mehr als 100 Kopien zu fertigen waren. Bis zu 100 Kopien dürfen also nicht berechnet werden, sodass die Berechnung erst ab der 101. Kopie einsetzt. Diese Anzahl von Kopien ist natürlich früher erreicht, wenn der RA z. B. Mitteilungen über den Fortschritt eines Prozesses an mehr als einen Auftraggeber übersenden muss.

Die Berechnung der Dokumentenpauschale erfolgt so, dass von der 101. bis 150. Kopie 0,50 EUR berechnet werden und ab der 151. Kopie nur noch 0,15 EUR.

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