Rz. 123

Durch § 14 Abs. 2 RVG wird vorgeschrieben: "Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen."

Dies kann z. B. Bedeutung haben, wenn aus einem Bußgeldverfahren ein Strafverfahren wird. Der Verteidiger muss dann die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG anrechnen auf die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, wobei er beide Gebühren im jeweiligen Rahmen so bestimmt, als wäre er erstmalig mit dem Fall befasst. Er kann so für beide Gebühren die Mittelgebühr ansetzen und muss bei der zweiten Gebühr nicht berücksichtigen, dass er sich mit dem Fall schon beschäftigt hat.

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