Rz. 166

Das RVG gewährt nach Nr. 3334 VV RVG eine eigene Verfahrensgebühr für ein Verfahren auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist i.S.d. §§ 721, 794a ZPO. Die Gebühr entsteht jedoch nach dem Wortlaut der Nr. 3334 VV RVG nicht, wenn der Antrag im eigentlichen Räumungsprozess gestellt wird.

 

Rz. 167

Die 1,0 Verfahrensgebühr kann daher nur anfallen, wenn das Verfahren nicht Teil des Hauptsacheverfahrens ist. Denkbar sind hier also nur die Verfahren nach § 721 Abs. 2 und 3 ZPO nach einem Urteil oder § 794a ZPO nach einem Vergleich. Diese erfordern die Antragstellung nach der Hauptsacheentscheidung bis 2 Wochen vor Ablauf des Räumungstermins. Wurde der Räumungsfristantrag lediglich übersehen und soll im Wege der Urteilsberichtigung berücksichtigt werden, entsteht die Gebühr nach Nr. 3334 VV RVG nicht gesondert.

 

Rz. 168

Eine eigene Gebühr kann in Fällen der Antragstellung vor Ende des Hauptsacheverfahrens nur in den Ausnahmefällen entstehen, in denen das Gericht die Entscheidung über die Hauptsache und die Räumungsfrist bewusst trennt. Dies erfolgt ggf. durch eine gesonderte Verhandlung oder Beweisaufnahme über die Räumungsfrist oder durch den Erlass eines Teilurteils und nachfolgende Entscheidung über die Räumungsfrist.[193]

 

Rz. 169

Die vorzeitige Erledigung des Antrages führt nach Nr. 3337 VV RVG zur Verkürzung der Verfahrensgebühr auf 0,5 Gebühren. Auch auf die Räumungsfristgebühr als eigenständige Verfahrensgebühr kann die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG anfallen.

Neben der Mehrvertretungsgebühr können beim Vorliegen der Voraussetzungen auch eine Terminsgebühr und die Einigungsgebühren anfallen

Der Streitwert bemisst sich nach der Nutzungsausfallentschädigung, die für die begehrte Fortdauer des Nutzungsverhältnisses zu zahlen wäre.[194]

[193] N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, VV 3334 Rn 9.
[194] OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.6.2006 – 13 U 89/13, U 89/2006, openJur 2012, 65080; N. Schneider in N. Schneider/Wolf, RVG, VV 3334 Rn 19 ff.

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